Patentpflicht
Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.
Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:
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Kategorie A:
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
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Kategorie D:
Segelfahrzeuge Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4kW übersteigt, ist zusätzlich das Patent der Kategorie A erforderlich.
Hochrheinpatent
Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke) und der Straßenbrück Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muss in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muss außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, dass er sich auf diese Strecke nautisch richtig verhalten kann. Dies regelt Artikel 12.10 der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung.
Dies bedeutet, dass für diese Strecke, auch Hochrhein genannt, ein gesondertes Schifferpatent verlangt wird.
Für das Hochrheinpatent muss eine theoretische und eine praktische Prüfung abgelegt werden. Beide Prüfungsteile werden am gleichen Tag abgenommen. Die theoretische Prüfung kann nicht im Rahmen der allgemeinen Prüfung für das Bodenseeschiffepatent abgelegt werden. Die praktische Prüfung muss immer ablegt werden, es kann kein Befähigungsnachweis anerkannt werden. Es muss immer ein Schiff mit Schiffsführer gestellt werden. Der Schiffsführer muss Inhaber des Hochrheinpatents sein.
Die Anmeldung zur Hochrheinprüfung findet immer schriftlich mit dem Patentantrag statt. Die Abstimmung der praktischen Prüfung erfolgt unter schifffahrtsamt@bodenseekreis.de.
Der Inhalt der praktischen Prüfung umfasst folgende Manöver:
- Anlegen Berg- und Talfahrt
- „Mann über Bord“
- Manöver im Strömungsgewässer
- Streckenkunde
- Verhalten Berg- und Talfahrt
Spartip
Umschreibung auf den Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
Das Bodenseeschifferpatent kann prüfungslos zum Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen umgeschrieben werden.
Zuständig hierfür ist der Deutsche Seglerverband (DSV) bzw. der Deutsche Motoryacht Verband (DMYV).
Anerkennung anderer Befähigungsnachweise
Inhabern
- des DSV-A-Scheins, ausgestellt bis 31.03.1989, oder
- des Sportbootführerscheins mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder
- des Sportküstenschifferscheins
werden die praktische Segelbootprüfung und die theoretischen Segelfragen anerkannt.
Inhabern
- des Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder Binnenschifffahrtsstraßen unter Motor oder
- des Sportküstenschifferscheins
wird die praktische Motorbootprüfung anerkannt.
Die Befähigungsnachweise sind in Kopie (beidseitig) dem Antrag beizulegen oder am Prüfungstag der Prüfungskommission vorzulegen.